Versicherungsmakler haftet bei unterlassenen Hinweis
Versicherungsmakler haftet bei unterlassenen Hinweis
Ein Versicherungsmakler, der anlässlich einer Verbeamtung mit dem Wechsel des Kunden von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung betraut ist, verletzt seine Vertragspflichten, wenn er den Hinweis auf eine Öffnungsaktion unterlässt, mit der innerhalb der ersten Monate nach Verbeamtung eine Aufnahme ohne Leistungsausschluss und Risikoprüfung gegen einen Beitragszuschlag von maximal 30% erreicht werden kann. Eine Versicherungsvermittlungstätigkeit vor, wenn sich ein Versicherungsmakler nach einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem späteren Versicherungsnehmer für diesen um den Abschluss eines auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen privaten Krankenversicherungsvertrages bemüht hat.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 10.03.2021, 4 U 2372/20
Wenn Sie Fragen zu der Haftung eines Versicherungsmaklers bei einem unterlassenen Hinweis auf eine Wechselmöglichkeit haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.