Versendung betrieblicher Kundendaten an private E-Mail-Adresse als Kündigungsgrund
Versendung betrieblicher Kundendaten an private E-Mail-Adresse als Kündigungsgrund
Befolgt der Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz der zusätzlichen Reisekosten des Arbeitnehmers verpflichtet, die für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, an den er versetzt wurde, entstehen. Der Anspruch ist nicht wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Er handelt nicht etwa schuldhaft, indem er die unwirksame Versetzung befolgt. Im Rahmen einer Schadensschätzung können wegen der Reisekosten die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden. Dabei ist der für die im JVEG aufgeführten Personen (Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer) im JVEG festgelegte Kilometersatz von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zugrunde zu legen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019, 6 Sa 186/19BAG, 28.11.2019, 8 AZR 125/18
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