Anspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz bei unrechtmäßiger Versetzung
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz bei unrechtmäßiger Versetzung
Befolgt der Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz der zusätzlichen Reisekosten des Arbeitnehmers verpflichtet, die für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, an den er versetzt wurde, entstehen. Der Anspruch ist nicht wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Er handelt nicht etwa schuldhaft, indem er die unwirksame Versetzung befolgt. Im Rahmen einer Schadensschätzung können wegen der Reisekosten die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden. Dabei ist der für die im JVEG aufgeführten Personen (Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer) im JVEG festgelegte Kilometersatz von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zugrunde zu legen.
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