Umfang der Informationspflicht des Unfallversicherers
Umfang der Informationspflicht des Unfallversicherers
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung obliegt es dem Unfallversicherer grundsätzlich nicht, die versicherte Person neben oder an Stelle des Versicherungsnehmers entsprechend § 186 Satz 1 VVG zu informieren. Das gilt auch im Falle der Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherten.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 22.05.2019, IV ZR 73/18
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch, die sie als versicherte Person ausweist und die von ihrem im Herbst des Jahres 2013 verstorbenen Ehemann genommen worden war. Am frühen Morgen des 01.03.2013 stürzte die Klägerin aus einem Fenster im zweiten Obergeschoss des seinerzeit von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Anwesens und erlitt schwere Verletzungen. Mit Schreiben vom 24.04.2013 verneinte die Beklagte ihre Leistungspflicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin mit der Begründung, dass es sich bei dem Vorfall vom 01.03.2013 um einen Suizidversuch gehandelt habe. Sie wiederholte ihre Leistungsablehnung im November 2016 nach einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin, die inzwischen selbst als Versicherungsnehmerin geführt wurde. Das Landgericht hat die unter anderem auf Zahlung von Krankenhaustagegeld in Höhe von 6.300 Euro, einer Invaliditätsentschädigung von 44.400 Euro (60 % der Invaliditätssumme) und einer Unfallrente von monatlich 1.440 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin das geforderte Krankenhaustagegeld nebst Zinsen zu zahlen und sie von anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit der vom Oberlandesgericht zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr weitergehendes Begehren mit Ausnahme des Anspruchs auf eine Auslagenpauschale von 30 Euro weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die vollständige Zurückweisung der klägerischen Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass die Klägerin zwar zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist, es aber an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität fehlt und die Beklagte sich auf diese Fristversäumnis berufen kann. Nach Auffassung des Senats stehen der Klägerin Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsleistung und Unfallrente bereits deshalb nicht zu, weil es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität gemäß Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1.1 AUB 2000 fehlt. Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handele es sich um eine Anspruchsvoraussetzung. Im konkreten Fall sei dem Ehemann der Klägerin als damaligem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 08.03.2013 der gebotene Hinweis im Sinne von § 186 Satz 1 VVG erteilt worden. Damit sei den gesetzlichen Anforderungen genügt worden. Aus Sicht des Senats bedurfte es eines an die Klägerin gerichteten Hinweises nicht. Denn bei einer Versicherung für fremde Rechnung obliegt es dem Unfallversicherer nach Überzeugung des BGH grundsätzlich nicht, die versicherte Person neben oder an Stelle des Versicherungsnehmers entsprechend § 186 Satz 1 VVG zu informieren. Dies gelte auch im Falle der Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherten. Mit der Regelungssystematik wäre es aus Sicht des Senats nicht vereinbar, die Hinweispflicht des § 186 Satz 1 VVG allein deshalb auf das Verhältnis zur versicherten Person zu erstrecken, weil dieser gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG die Rechte aus dem Vertrag zustehen. Es gebe auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die versicherte Person lediglich aufgrund eines Redaktionsversehens in § 186 VVG nicht erwähnt haben könnte. Auch Sinn und Zweck der Norm gebieten nach Worten des Senats nicht eine Einbeziehung der versicherten Person in den Adressatenkreis des in § 186 Satz 1 VVG bezeichneten Hinweises. Die Rechtsmittel beider Parteien hätten daher im Ergebnis keinen Erfolg.
Praxishinweis:
Mit dem vorliegenden Urteil nimmt der BGH zu der umstrittenen Frage Stellung, ob es dem Versicherer bei einer Unfallversicherung für fremde Rechnung obliegt, über den Wortlaut des § 186 Satz 1 VVG hinaus (auch) die versicherte Person selbst entsprechend zu unterrichten. Nach Auffassung des BGH ist § 186 Satz 1 VVG nur dahin zu ergänzen, dass die Hinweispflicht auch bei einer Anzeige des Versicherungsfalles durch die versicherte Person besteht. Auch hier bleibt es jedoch dabei, dass der Hinweis grundsätzlich allein dem Versicherungsnehmer zu erteilen ist.
Wenn Sie Fragen zum Umfang der Informationspflicht des Unfallversicherers haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.“