Haftung eines Versicherungsvermittlers
Haftung eines Versicherungsvermittlers
Ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherungen Versicherungs-, oder Mehrfachagent ist, haftet dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler, wenn er diesem gegenüber nicht deutlich macht, dass er als Versicherungsvertreter auftritt. Der bloße Hinweis auf die ihm nach § 34d GewO erteilte Erlaubnis reicht hierfür nicht aus. Eine Pflicht des Maklers, den Kunden darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Vermittlung auch scheitern kann, besteht nicht, weil es auf der Hand liegt, dass die Vermittlungstätigkeit erfolglos sein kann.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 16.05.2019, 4 U 441/19
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