Umfang der Beratungspflichten
Umfang der Beratungspflicht des Versicherers bei Prämienfreistellungsverlangen
OLG Frankfurt am Main, 22.03.2018, 12 U 5/16
Der Wunsch eines Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung kann eine Beratungspflicht der Versicherung nach § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG begründen. Hat der Versicherer den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen, haftet er aus positiver Forderungsverletzung.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.03.2018, Az.: 12 U 5/16
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Frankfurt am Main, 22.03.2018, 12 U 5/16
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Ehefrau eines verstorbenen Versicherungsnehmers der Beklagten. Sie macht Forderungen für die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr selbst sowie der Mutter des Versicherungsnehmers, die ihre Rechte am 02.05.2014 an die Klägerin abgetreten hat, geltend. Der im Jahr 2012 an einer Lungenfibrose verstorbene Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten insgesamt vier kapitalbildende Lebensversicherungen mit Leistungen für den Todesfall. Im August 2011 trat der Verstorbene, der einzelkaufmännisch ein Immobilienunternehmen betrieb, aufgrund eines betrieblichen Liquiditätsengpasses an den Zeugen A, einen bei der Beklagten angestellten Versicherungsvermittler, der nach seinen Angaben eine jahrelange Geschäftsbeziehung mit dem Verstorbenen und daraus folgend ein freundschaftliches Verhältnis hatte, heran, mit dem Ziel, seine monatlichen Belastungen wegen der Versicherungsprämien zu reduzieren. Die Versicherungen wurden auf den von dem Zeugen A vermittelten Antrag des Versicherungsnehmers vom 25.08.2011 von der Beklagten ab dem 01.10.2011 beitragsfrei gestellt. Ab dem 15.05.2012 nahm der Versicherungsnehmer die monatlichen Prämienzahlungen in der ursprünglichen Höhe wieder auf. Mit Datum vom 19.05.2012 beantragte der Versicherungsnehmer förmlich die Wiederinkraftsetzung der Versicherungen gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 13.07.2012 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer unter Verweis auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit, dass die Wiederinkraftsetzung von einer Gesundheitsprüfung abhängig sei, und bat um Übersendung der erforderlichen Gesundheitserklärung. Die Beklagte hat auf der Basis beitragsfreier Versicherungen Todesfallleistungen in Höhe von insgesamt 52.307,30 Euro geleistet. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Differenz zu den bei einem vollen Versicherungsschutz bestehenden Anspruch auf Todesfallleistungen in Höhe von 139.010 Euro. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 84.759,30 Euro stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidungsanalyse:
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat geurteilt, dass die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Versicherungsnehmer Anspruch auf Todesfallleistungen aus unterstellt prämienpflichtigen Versicherungsverträgen aus den vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsverträgen i.V.m. § 1922 BGB hat. Hierbei ist aus Sicht des Senats bereits fraglich, ob die Erklärung des Verstorbenen vom 25.08.2011 zu einer Umwandlung nach § 165 Abs. 1 VVG geführt hat. Nach Auffassung des OLG kann jedoch offen bleiben, ob die Erklärung des verstorbenen Versicherungsnehmers zu einer Umwandlung nach § 165 VVG geführt hat, da die Erbengemeinschaft nach § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 VVG i.V.m. §§ 249, 1922 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, als wäre die Beitragsfreistellung nicht erfolgt. Der Senat erläutert, dass die Beklagte die ihr nach § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 VVG obliegende Beratungspflicht verletzt hat. Sie habe ihren Versicherungsnehmer nämlich weder selbst noch durch den Zeugen A über die Folgen einer Beitragsfreistellung aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass bei einer Dauer von mehr als 6 Monaten eine Gesundheitsprüfung gefordert werden kann. Wenn der Versicherer den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen hat, haftet er nach Worten des OLG aus positiver Forderungsverletzung. Aufgrund der Anfrage des Versicherungsnehmers vom 25.08.2011 nach einer Beitragsfreistellung habe hier für die Beklagte Anlass zur Beratung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 VVG bestanden. Der Senat betont, dass der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung schon für sich allein genommen ein Anlass für eine Beratung darstellt, die eine Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 VVG nach sich zieht. Dies ergebe sich aus den für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unmittelbar zu überblickenden Konsequenzen. Das OLG stellt fest, dass die Beklagte hier ihrem Versicherungsnehmer im Rahmen der Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VVG vor Beantragung der Beitragsfreistellung hätte mitteilen müssen, welche Ansprüche er im Fall von deren Durchführung hat und insbesondere, dass eine Wiederaufnahme nach Ablauf von 6 Monaten von einer Gesundheitsprüfung abhängig sein würde. Eine solche Beratung habe die Beklagte nicht erbracht, sodass sie die Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 VVG verletzt habe. Zudem sei die Beklagte nach § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 VVG gehalten gewesen, ihren Versicherungsnehmer auch nach der Beitragsfreistellung noch interessengerecht zu beraten. Ihre Berufung habe daher im Ergebnis keinen Erfolg.
Praxishinweis:
Das OLG Frankfurt am Main macht in diesem Urteil auch deutlich, dass das reine Unterlassen von Informationsbemühungen des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht als Mitverschulden gewertet werden kann. Denn eine Obliegenheit zur Selbstinformation widerspräche der Statuierung einer Pflicht des Versicherers zur Aufklärung und Beratung, die gerade durch das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers ausgelöst wird. Dem Versicherungsnehmer, der es unterlassen hat, von sich aus Rechtsrat einzuholen, ist kein Mitverschuldensanteil anzulasten (OLG Köln, Urteil vom 16.05.1991 – 5 U 123/90).
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.03.2018, Az.: 12 U 5/16