Teilzeitbeschäftigung wegen Elternschaft
Während Vollzeitarbeitsverhältnis ausgeübte Teilzeitbeschäftigung wegen Elternschaft begründet kein anderes Arbeitsverhältnis
Betriebsparteien können für die Berechnung einer Sozialplanabfindung allein auf das Bruttomonatsgrundgehalt eines einzelnen Referenzmonats abstellen. So wird sichergestellt, dass ein (vorübergehendes) Ruhen der Hauptleistungspflichten im betreffenden Monat (sei es aufgrund einer in Anspruch genommenen Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit, einem ggf. nicht mehr bestehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG oder bei der Vereinbarung von „unbezahltem Sonderurlaub“) nicht zu einer Minderung der Grundabfindung zur Folge hat. In diesem Fall ist bei Arbeitnehmern, die sich in diesem Monat in einer Elternteilzeit befinden, dasjenige Bruttomonatsgrundgehalt maßgebend, welches ihnen nach den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die Beschäftigung ohne Elternzeit zustehen würde, wenn für Arbeitnehmer in Elternzeit, die nicht oder bei einem anderen Arbeitgeber tätig waren, dieses der Berechnung zugrunde zu legen ist. Grundsätzlich begründet eine in einem bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis während der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung iSv. § 15 Abs. 5 BEEG kein anderes Arbeitsverhältnis zusätzlich zu dem bereits bestehenden. Ein solches kann nur bei einer völligen Neuordnung der Rechtsbeziehungen durch die Arbeitsvertragsparteien entstehen.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
Urteil des BAG vom 15.05.2018, Az.: 1 AZR 20/17
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