Lebensversicherungen umwandeln
Die Umwandlung einer Lebensversicherung
Nach § 167 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung „in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851 c ZPO entsprechend“, hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten. Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
OLG Karlsruhe, 27.04.2018, 9 U 62/16
Sachverhalt:
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend, bei der er eine Lebensversicherung unterhielt, weil die Beklagte einen Umwandlungsantrag gemäß § 167 VVG nicht sachgerecht behandelt habe. Der am im Jahr 1962 geborene Kläger war viele Jahre lang als Textilgroßhändler selbstständig tätig. Im Jahr 1980 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Versicherungsdauer sollte 42 Jahre betragen; die Beklagte versprach eine Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall sowie Beitragsfreiheit und Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Parteien vereinbarten eine halbjährliche Beitragszahlung; das erste Versicherungsjahr begann am 01.08.1980. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsschein der Beklagten vom 13.10.1980. Anfang des Jahres 2012 befand sich der Kläger mit seinem Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Auf Rat seines Anwalts sandte er am 27.01.2012 ein Schreiben an die Beklagte mit folgendem Inhalt: Hiermit bitte ich die LV-Nr. … umzugestalten in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851c ZPO entsprechend. Das Schreiben ging am 31.01.2012 bei der Beklagten ein. Die Beklagte erwiderte unter dem 06.02.2012 wie folgt: Zu Ihrer Versicherung bieten wir ihnen wunschgemäß die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses zur Nutzung des Freibetrags nach § 12 SGB II („Hartz IV“) an. Mit dem Verwertungsausschluss werden die Rechte, über Ihre Versicherung zu verfügen, in Höhe des in der Vereinbarung genannten Umfanges bis zu Ihrem vollendeten 60. Lebensjahr ausgeschlossen. Diese Vereinbarung können Sie nicht widerrufen. Der Verwertungsausschluss wird mit Zugang der unterschriebenen Erklärung bei uns wirksam. Der Kläger unterschrieb am 08.02.2012 das diesem Schreiben beigefügte Formular „Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz“, und sandte die unterschriebene Erklärung an die Beklagte. Am 07.03.2012 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg eröffnet. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Das Lansgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidungsanalyse:
Der 9. Zivilsenat des OLG Karsruhe hat geurteilt, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zusteht. Diese habe den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag rechtzeitig vor Insolvenzeröffnung in einen pfändungsgeschützten Vertrag umgewandelt worden wäre. Zur Begründung stellt der Senat klar, dass die Beklagte Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat. Der Senat erläutert, dass das Schreiben des Klägers vom 27.01.2012 einen Umwandlungsantrag gemäß § 167 VVG enthält. Nach Erhalt dieses Schreibens sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger ein Angebot (oder mehrere alternative Angebote) für die Vertragsgestaltung bei der beabsichtigten Umwandlung zu machen. Nach Auffassung des OLG war die Beklagte außerdem verpflichtet, den Kläger bei der Umwandlung in geeigneter Art und Weise gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG zu beraten. Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte mit dem Angebot, einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz zu vereinbaren, ihre Pflichten verletzt. Denn dieses Angebot habe nicht dem Antrag des Klägers vom 27.01.2012 entsprochen. Aus Sicht des OLG unterschied sich das Angebot der Beklagten grundlegend vom Antrag des Klägers, da ein Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG – anders als eine Umwandlung gemäß § 167 VVG – keinen Insolvenzschutz für die Lebensversicherung, die der Altersversorgung dienen soll, gewährt. Im konkreten Fall sei eine Umwandlung gemäß § 167 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfolgt. Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nach der Kündigung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter den Rückkaufswert an diesen auszuzahlen. Nach Ansicht des Senats war hier außerdem der Fehler der Beklagten für die – unzureichende – Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ursächlich. Das OLG betont, dass die Beklagte daher den Kläger im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) so zu stellen hat, wie er bei einer rechtzeitigen Umwandlung des Vertrages und ohne Kündigung stünde. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei dafür ursächlich gewesen, dass dem Kläger ein pfändungsgeschützter Vertrag im Sinne von § 851c ZPO entgangen sei. Die umgewandelte Lebensversicherung hätte hingegen Pfändungsschutz erlangt und wäre gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Hinsichtlich der Rechtsfolge ist das OLG der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Angebot (oder eventuell mehrere alternative Angebote) zu machen, das im Hinblick auf den früheren Lebensversicherungsvertrag den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspricht. Die Berufung der Beklagten sei daher im Ergebnis nicht begründet.
Praxishinweis:
Das OLG Karlruhe macht in diesem Urteil auch deutlich, dass der Versicherungsnehmer die Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 167 VVG für den Schluss der zum Zeitpunkt seines Antrags laufenden Versicherungsperiode verlangen kann. Werden die erforderlichen Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers erst nach Ablauf dieser Periode abgegeben, erfolgt die Umwandlung rückwirkend.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.04.2018, Az.: 9 U 62/16
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