Ansprüche wegen coronabedingter Betriebsschließung können ausgeschlossen sein
Ansprüche wegen coronabedingter Betriebsschließung können ausgeschlossen sein
Enthalten Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog – ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes – aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten ist, so ist eine Betriebsschließung infolge des Auftretens dieser Krankheit bzw. dieses Erregers nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die hierin liegende Risikobegrenzung ist wirksam. Sie ist weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305c BGB. Ein typischerweise geschäftlich erfahrener Versicherungsnehmer, der eine Betriebsschließungsversicherung abschließt, muss damit rechnen, dass der Versicherer im Interesse der Vorhersehbarkeit und zur Kalkulierung seines Risikos statt einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz einen abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger verwenden wird. Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.06.2021, Az.: 12 U 11/21
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OLG Karlsruhe, 17.06.2021, 12 U 11/21
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