Umfang eines Auskunftsanspruchs eines Versicherungsvertreters
Umfang eines Auskunftsanspruchs eines Versicherungsvertreters
Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft über eine Information, die nicht im Buchauszug enthalten ist, besteht neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs. Der Auskunftsanspruch kann auf die von dem Versicherungsvertreter vermittelten Verträge beschränkt sein, bei denen die Versicherungsgesellschaft Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu seinen Lasten vorgenommen hat.
BGH, 24.07.2025 – VII ZR 176/24
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Versicherungsvertretervertrag. Die Beklagte vertreibt deutschlandweit Versicherungen. Der Kläger war vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2020 als Versicherungsvertreter für sie tätig. Der Kläger fordert im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen auf der ersten Stufe neben der Erteilung eines Buchauszugs Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an die Beklagte vermittelten Verträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind und bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der A. -Versicherungsgruppe abgeschlossen hat. Das LG hat durch Teilurteil dem Antrag auf Erteilung des Buchauszugs teilweise stattgegeben und den Antrag auf Auskunft vollständig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Erteilung des Buchauszugs in einem größeren Umfang und dem Auskunftsantrag weitgehend entsprochen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsanalyse:
Der VII. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass dem klagenden Versicherungsvertreter der Anspruch auf Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die nicht im Buchauszug der Beklagten enthalten ist, neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB zusteht. Nach Auffassung des Senats ist der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelten Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat, auf vom Versicherungsvertreter vermittelte Verträge beschränkt. Hierunter fallen solche, bei denen der Versicherer Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Versicherungsvertreters vorgenommen hat. Aus Sicht des BGH ist es für den Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB unerheblich, ob Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind. Dies richte sich nach der rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 87, 87a und 92 HGB unter Berücksichtigung der Provisionsvereinbarung.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des BGH soll es der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Aus Sicht des BGH darf hierbei die Erteilung der Auskunft wie auch die Erteilung des Buchauszugs keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Provisionspflicht enthalten. Vielmehr dürften nur diejenigen Umstände unberücksichtigt bleiben, die zweifelsfrei die Provisionspflicht nicht berühren (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2024 – VII ZR 145/23).
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