Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung
Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung
Wenn der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt, weil er meint, ihm stünde ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Arbeit zu, kann die damit einhergehende Arbeitsverweigerung nur dann als beharrlich angesehen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klarmacht, dass er bei fortdauernder Ausübung des vermeintlichen Zurückbehaltungsrechts das Arbeitsverhältnis kündigen werde. Die Benutzung des Mobiltelefons während der Arbeitszeit für private Zwecke ist kein ausreichender Anlass für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB, wenn dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsaufgaben übertragen worden sind, sodass das Verhalten keine negativen betrieblichen Auswirkungen hat.
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