Kündigung aufgrund beharrlicher Arbeitsverweigerung
Kündigung aufgrund beharrlicher Arbeitsverweigerung
Eine Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine beharrliche Arbeitsverweigerung des betreffenden Arbeitnehmers vorliegt. Diese kann in dem Nichtantritt der Arbeit oder dem Arbeitsabbruch vor Ende des vorgesehenen Arbeitstages liegen. Die beharrliche Arbeitsverweigerung kann sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Diese ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, indem er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllt. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht dadurch verletzt, dass er eingehende Post pflichtwidrig nicht an die zuständigen Mitarbeiter weiterleitet, sondern diese vielmehr wie ein Lesezeichen in ein Fachbuch einfügt, ist eine Kündigung aufgrund dieses Verhaltens lediglich dann gerechtfertigt, wenn auch die negativen betrieblichen Auswirkungen dieses Verhaltens vorgebracht werden. Erledigt der Arbeitnehmer hingegen beiläufig und sporadisch private Schreibarbeiten an seinem Arbeitsplatz, ist dieses Verhalten nicht per se geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, sofern nicht eine eindeutige Weisung bzw. eine Abmahnung auf Seiten des Arbeitgebers vorlag. Diese Tätigkeit ist nicht gernerell verboten. Behauptet der Arbeitgeber, dass in seinem Betrieb eine andere Weisungslage geherrscht hat, hat er dieses entsprechend darzulegen und zu beweisen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018, 2 Sa 21/18
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