Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung
Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seine Behauptung, der Arbeitnehmer habe abgemahntes Verhalten nicht abgestellt, nicht auf konkreten Tatsachenvortrag stützt. Dem gegenüber ist substantiiert vorzutragen, welche konkreten Vorfälle sich an welchen Tagen ereignet haben sollen. Mit dem Ausspruch einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber in der Regel zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber auf das Recht zur Kündigung aus den abgemahnten Gründen verzichtet, kann er eine spätere Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019, 6 Sa 67/1
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