So genannte „Schreibtischklausel“ in Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam
BGH, 15.02.2017, IV ZR 91/16
Die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel „Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“ ist intransparent und daher unwirksam.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
BGH, 15.02.2017, IV ZR 91/16