Anforderungen an den Sachvortrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Tätigkeit als Hausfrau
OLG Dresden, 27.06.2017, 4 U 1772/16
Ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Tätigkeit als Hausfrau versichert, genügt als Sachvortrag eines Versicherungsnehmers zur Darstellung seines Arbeitsfeldes an gesunden Tagen eine schlagwortartige Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten. Gängige Haushaltstätigkeiten müssen hingegen nicht im Einzelnen erläutert und nach Art eines Stundenplanes zusammengestellt werden. Da jeder Mensch in mehr oder weniger großem Umfang Haushaltstätigkeiten verrichtet, ist eine schlagwortartige Beschreibung wie „Kinder wecken, waschen, Zähne putzen, anziehen und Frühstück für Kinder zubereiten“ oder „Wäsche waschen, Essen kochen, Einkaufen, Kind vom Kindergarten abholen“ ausreichend, damit sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann.
Urteil des OLG Dresden vom 27.06.2017, Az.: 4 U 1772/16
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OLG Dresden, 27.06.2017, 4 U 1772/16