Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Nichteinhaltung der Zielvorgabe
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Nichteinhaltung der einseitigen Zielvorgabe durch Arbeitgeber
Wurde der Zielvereinbarungsprozess seitens des Arbeitgebers ohne Widerspruch des Arbeitnehmers über lange Zeit so praktiziert, dass der Arbeitgeber eine einseitige Zielvorgabe vorgenommen hat, wenn die Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung scheiterten und erfolgt eine solche Zielvorgabe dann im Anschluss nicht, steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 3 BGB, §§ 283, 252 BGB wegen Pflichtverhältnis aus dem Arbeitsverhältnis zu. Eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe ist in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung. Dies gilt auch wenn die Zielvorgabe zwar nachgeholt wird, aber erst zu einem Zeitpunkt zu dem die Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt ist oder unmittelbar bevor steht.
Zur Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hessen, 30.04.2021, 14 Sa 606/19
Wenn Sie Fragen zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Nichteinhaltung der einseitigen Zielvorgabe durch Arbeitgeber haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.