Beurteilung der Berufsunfähigkeit auch am vorherig ausgeübten Beruf
Beurteilung der Berufsunfähigkeit im Einzelfall auch am vorherig ausgeübten Beruf
Gemäß § 172 VVG, ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, für die Beurteilung des Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgeblich. Dies stimmt mit den vereinbarten Bedingungen (§ 1 Abs. 1 BUVB) überein und entspricht im Regelfall der Interessenlage des Versicherungsnehmers, der andernfalls bei jedem Berufswechsel den Versicherungsschutz anpassen müsste, um einen einheitlichen Versicherungsschutz erreichen zu können. Nach einem Berufswechsel ist der vorherige Beruf als Beurteilungsmaßstab für eine Berufsunfähigkeit nur dann maßgeblich, wenn der Berufswechsel leidensbedingt erfolgte, es also zu einer weiter andauernden Gesundheitsschädigung gekommen wäre.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
KG Berlin, 07.07.2021, 6 U 111/18
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