Rückstau der Gebäudeversicherungsbedingungen
Rückstau im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen
KG Berlin, 18.05.2018, 6 U 162/17
Das Anstauen von Wasser auf dem obersten Balkon eines Gebäudes infolge außergewöhnlichen Starkregens und dessen Eindringen in das Gebäude über die Balkontürschwelle stellt auch dann keinen Rückstau im Sinne von § 4 der vereinbarten Gebäudeversicherungsbedingungen dar, wenn das Wasser infolge Überlastung des Balkonentwässerungssystems nicht über dieses abfließen kann. Denn ein Rückstau setzt voraus, dass Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt; daran fehlt es, wenn es schon nicht eintreten kann. Eine solche Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt.
KG Berlin, 18.05.2018, 6 U 162/17
Sachverhalt:
Die Klägerin hat die Beklagte auf Grund einer auf der Grundlage der hiermit in Bezug genommenen AL-VGB 2005 sowie der „Besondere(n) Bedingungen und Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (Wgeb)“ bestehenden Wohngebäudeversicherung auf Erstattung der durch einen Wasserschaden infolge eines Unwetters mit Starkregen am 14.07.2016 entstandenen Kosten in Höhe von 5.757,86 Euro zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat auf Grund der vereinbarten XXL-Deklaration für Schäden an Fußbodenbelägen, Tapeten und Farbanstrichen 2.500,- Euro nebst Zinsen anerkannt. Über diesen Betrag hat das Landgericht am 25.04.2017 ein Anerkenntnisurteil erlassen. Das Landgericht hat darüber hinaus die – noch anhängige – Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 6. Senat des Kammergerichts Berlin hat entschieden, dass das Landgericht die Klage auf Erstattung der über den anerkannten Teilbetrag hinausgehenden Kosten zu Recht abgewiesen hat. Der Senat teilt nämlich die Auffassung des Landgerichts, dass weder ein Leitungswasserschaden im Sinne von § 6 AL-VGB 2005 noch ein Rückstauschaden im Sinne von § 4 Wgeb vorliegt. Die Klägerin habe vorgetragen, dass „es das Balkonentwässerungssystem nicht (schaffte), die anfallenden Wassermassen schnell genug abzuleiten, weshalb sich Wasser auf dem Balkon staute und in der Folge in die Wohnung … (im 4. OG) und von dort in die darunter gelegenen Wohnungen … eindrang“. Nach Auffassung des KG liegt bereits nach diesem eigenen Vorbringen der Klägerin kein bestimmungswidriger Austritt von Niederschlagswasser aus dem Rohrsystem vor. Denn denknotwendigerweise könne Wasser nur dann aus einem Rohrsystem austreten, wenn es zuvor in dieses eingetreten sei. Damit fehle es an einem Rückstau im Sinne des § 4 Wgeb. Dieser setzt nämlich aus Sicht des Senats nicht nur einen (Rück-) Stau im allgemeinen Sinne voraus, sondern dass das Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes, wozu hier das Balkonentwässerungssystem gehört, austritt. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Senat klar, dass hier das Niederschlagswasser nur nicht mehr in die Ableitung von dem Balkon eintreten konnte. Eine solche Art des Schadenseintritts sei vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankomme. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass auch Sinn und Zweck der Klausel keine andere Auslegung verlangen. Das KG hat daher beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.
Praxishinweis:
Das KG Berlin macht in dieser Entscheidung auch deutlich, dass die Elementarschadenversicherung zwar dem Schutz vor weiteren Elementarschäden dient, die durch die „Elemente“ wie etwa Witterungsniederschläge verursacht werden. Dies bedeutet nach Worten des Gerichts aber nicht, dass damit alle Gebäudeschäden, die durch Witterungsniederschläge – gleich auf welchem Wege – verursacht werden, automatisch versichert sein müssten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2017 – 20 U 23/17). Vielmehr kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nur erwarten, dass bestimmte in den Bedingungen definierte, Risiken, die durch starke Niederschläge ausgelöst werden, wie insbesondere die Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks und der Rückstau (hier §§ 3 und 4 der Besonderen Bedingungen) gedeckt sind.
Beschluss des KG Berlin vom 18.05.2018, Az.: 6 U 162/17