Rechtstellung des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung
Rechtstellung des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung
Zwar steht dem Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung mit Eintritt des Versicherungsfalls (hier: dem Tod des Erblassers) der Anspruch auf die Versicherungsleistung endgültig und unwiderruflich zu. Jedoch kann die Geltendmachung des dem Bezugsberechtigten eingeräumten Anspruchs gegen den Versicherer treuwidrig und daher unzulässig sein, wenn der Bezugsberechtigte eine Leistung fordert, die er alsbald zurück zu gewähren hätte. Das gilt auch dann, wenn die Leistung zwar nicht an den Schuldner (hier: an den Versicherer) zurück zu gewähren wäre, aber an einen Dritten, nämlich den oder die Erben des Versicherungsnehmers. In diesem Fall kann sich auch im Deckungsverhältnis zum Versicherer der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus Mängeln im Valutaverhältnis ergeben.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019, 17 Sa 52/18
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