Rechte einzelner Betriebsratsmitglieder in der Betriebsratssitzung
LAG Hessen, 31.07.2017, 16 TaBV 221/16
Ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats ist daran gehindert, die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses durch die Sitzungsleitung im Beschlussverfahren überprüfen zu lassen oder ein bestimmtes Abstimmungsverfahren bei der Beschlussfassung des Betriebsrats zu fordern, sofern es sich nicht auf die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher Rechte berufen kann. Einzelne Betriebsratsmitglieder haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, nach der die Betriebsratsvorsitzende verpflichtet ist, von ihr nach § 29 Absatz 3 BetrVG auf die Tagesordnung gesetzte Tagesordnungspunkte zu beraten und im Nachgang hieran den Betriebsrat über den beantragten Tagesordnungspunkt abstimmen zu lassen. Ein derartiges Recht steht dem Betriebsrat als Gremium zu. Allenfalls können im Rahmen des § 29 Absatz 3 BetrVG einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats die dort genannten Rechte zustehen.
Beschluss des LAG Hessen vom 31.07.2017, Az.: 16 TaBV 221/16
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LAG Hessen, 31.07.2017, 16 TaBV 221/16