Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2017, 1 Sa 67/17
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vor dem Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können den Arbeitgeber Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Ob derartige Pflichten bestehen und welchen Inhalt und Umfang sie haben, hängt unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn ein Aufhebungsvertrag auf seine Initiative und in seinem Interesse zustande kommt. Dabei dürfen die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten aber nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.08.2017, Az.: 1 Sa 67/17
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LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2017, 1 Sa 67/17