Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch aufgrund fachlicher Eignung
Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch aufgrund bloßer Zweifel an fachlicher Eignung
Ein Beschäftigter kann bei eine Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vom Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Unter Beschäftigte sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG hiernach auch Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis zu verstehen. Der Bewerber, der zweifellos nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht, ist fachlich offensichtlich nicht geeignet. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung hingegen stellen keine Rechtfertigung dar, um von einer Einladung zum Bewerbungsgespräch abzusehen, da sich etwaige Zweifel im Vorstellungsgespräch selbst ausräumen lassen können. Nach § 82 Satz 2 SGB IX bzw. jetzt § 165 Satz 3 SGB IX soll dem schwerbehinderten Mensch die Chance zuteil werden, sich im Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann eine Entschädigung in Höhe von 0,75 eines Monatsgehalts angemessen sein, sofern nicht ein schwerer Verstoß des Arbeitgebers vorliegt und eine befristete Beschäftigung für zunächst ein Dreivierteljahr ausgeschrieben war.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019, 5 Sa 82/18
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