Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms für Sachschäden
Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms der Windstärke 8 für Sachschäden
Sturm ist nach § 8 Ziffer 1 VGB 2002 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h). Der Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms der Windstärke 8 für Sachschäden an versicherten Sachen ist bereits dann erbracht, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer solchen Stärke geweht hat und der Schaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist. Es ist in diesen Fällen Sache des Versicherers, zu beweisen, dass der Schaden wegen zuvor schon vorhandener Substanzschäden an der versicherten Sache bereits bei Windstärke 7 oder weniger eingetreten ist, sofern er sich hierauf beruft.
Originalentscheidungen auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Zweibrücken, 24.11.2020, 1 U 181/19
Wenn Sie Fragen zum Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms der Windstärke 8 für Sachschäden haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.