Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers umfasst gesamtes Versicherungsfeld
Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers umfasst gesamtes Versicherungsfeld
Unter „Markt“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG ist im Rahmen der Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers das gesamte Versicherungsumfeld zu verstehen. In der von ihm durchzuführenden Marktanalyse ist er verpflichtet, auch Direktversicherer sowie solche Versicherungen zu berücksichtigen, die mit Versicherungsmaklern aufgrund ihrer Vertriebsstruktur grundsätzlich nicht zusammenarbeiten. Erst wenn der Versicherungsmakler zunächst den Gesamtmarkt analysiert hat, steht ihm die Möglichkeit zu, eine entsprechende Auswahl an Versicherungen zu treffen.
Originalentscheidungen auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LG Konstanz, 21.01.2021, Me 4 O 90/19
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