Mitwirkungspflicht der Versicherung bei Berufsunfähigkeit des Versicherten
Mitwirkungspflicht der Versicherung bei Berufsunfähigkeit des Versicherten
Soll ein Versicherungsgeber nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers auf eine ausgeübte Tätigkeit konkret verwiesen werden, ist es nicht erforderlich, zur Ausgestaltung des der Berufsunfähigkeit zugrundeliegenden oder des neuen Berufes Stellung zu nehmen. Es obliegt hier vielmehr dem Versicherungsnehmer, konkrete Umstände dazulegen, aus denen sich eine fehlende Vergleichbarkeit ergibt.
Ist die Ausgestaltung der in den Vergleich einzubeziehenden Tätigkeit unstreitig, kann das Gericht die Betrachtung, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, ohne Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens entscheiden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 16.05.2022, 4 U 2062/21
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