Ansprüche auf Leistung aus sogenannte Existenzschutzversicherung
Ansprüche auf Leistung aus sogenannte Existenzschutzversicherung
Aus dem Begriff „Existenzschutzversicherung“ lässt sich keine Beschreibung der versicherten Risiken entnehmen. Das Leistungsversprechen einer Existenzschutzversicherung erschließt sich vielmehr erst aus der Konkretisierung der versicherten Risiken in den Versicherungsbedingungen. Sofern es an einer Konkretisierung der vereinbarten Risiken mangels wirksamer Einbeziehung der Versicherungsbedingungen in den Vertrag fehlt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich nicht in Betracht, da für Existenzschutzversicherungen weder ein gesetzliches Leitbild noch allgemein übliche Versicherungsbedingungen existieren. Liegt keine Beschreibung der versicherten Risiken vor, kommt kein wirksamer Vertragsschluss über eine Existenzschutzversicherung zustande. Sofern der Versicherungsvertreter im Rahmen des Vertragsabschlusses erklärt, die Versicherungsnehmerin werde bei einem Burnout eine Rente erhalten, obwohl dies nicht den vereinbarten Bedingungen der Existenzschutzversicherung entspricht, so handelt es sich um einen Beratungsfehler. Wird die Versicherungsnehmerin später aufgrund einer schweren Depression berufsunfähig, ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 5 VVG denkbar, sofern die Versicherungsnehmerin bei zutreffender Beratung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hätte.
Bei Vorliegen eines Beratungsfehlers i.S.d. § 6 VVG ist eine abschließende Regelung von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherer seit 2008 in § 6 Abs. 5 VVG zu finden. Eine zeitgleiche Anwendung der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung ist mangels rechtlicher Grundlage seit 2008 nicht mehr zulässig.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Karlsruhe, 22.02.2022, 9 U 132/19
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