Minusstunden auf Arbeitszeitkonto
Fehlender Bedarf beim Entleiher kann zu Minusstunden auf Arbeitszeitkonto führen
LAG Köln, 17.01.2018, 3 Sa 831/16
Wird ein Leiharbeitnehmer „fest“ an einen Entleiher überlassen, ohne dass die Möglichkeit zu einem anderweitigen Einsatz besteht, ist der Verleiher berechtigt, das für den Leiharbeitnehmer eingerichtete tarifliche Arbeitszeitskonto mit Minusstunden zu belasten, wenn der Arbeitnehmer vom Entleiher mangels Bedarf nicht eingesetzt wird. Etwas anderes gilt nur für sog. verleihfreie Zeiten, da das Arbeitszeitkonto nicht dazu eingesetzt werden darf, unter Umgehung von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
LAG Köln, 17.01.2018, 3 Sa 831/16
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, das Arbeitszeitkonto des Klägers mit Minusstunden zu belasten. Der Kläger ist seit dem 05.01.2015 bei der Beklagte beschäftigt und als Leiharbeitnehmer durchgehend an einem Flughafen in der Flugzeugabfertigung eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Zeitarbeit zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Personaldienstleister e.V. (BAP/BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Anwendung. Gemäß § 4 des MTV BZA ist für den Kläger ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Mindestarbeitszeit beträgt 130 Stunden. Im Mai 2015 arbeitete der Kläger 68,25 Stunden, im Juni 2015 103,42 Stunden. Die Differenz zur Sollarbeitszeit in Höhe von insgesamt 88,33 Stunden erfasste die Beklagte als Minusstunden im Arbeitszeitkonto des Klägers. In der ersten Jahreshälfte 2015 zeigten sich bei den vom Entleiher geforderten Arbeitszeiten erhebliche Schwankungen, sowohl für die Stammbelegschaft des Entleihers als auch für das Drittpersonal, wie dem Kläger. Dies lag an massiv rückläufigen Fluggastzahlen. Der Kläger verlangt die Gutschrift der Minusstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage im überwiegenden Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat auch vor dem LAG Köln keinen Erfolg. Das LAG hat allerdings die Revision zugelassen.
Entscheidungsanalyse:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gutschrift von 88,33 Arbeitsstunden. Die Beklagte hat diese Minusstunden mit Rechtsgrund gemäß § 4.2 MTV BZA in das Arbeitszeitkonto des Klägers als Minusstunden eingestellt. Die Berücksichtigung der Minusstunden des Klägers im Arbeitszeitkonto verstößt nicht gegen das AÜG. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Es soll sichergestellt werden, dass der Verleiher das von ihm zu tragende Beschäftigungsrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzt. Dabei darf insbesondere die Einführung eines Arbeitszeitkontos nicht dazu genutzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen. Dementsprechend sind Regelungen unwirksam, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen (BAG, Urteil vom 16.04. 2014 – 5 AZR 483/12; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14). Dieser Rechtsprechung schließt sich das LAG Köln ausdrücklich an. Allerdings, so das LAG Köln weiter, liegt in dem hier entschiedenen Fall kein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG vor. Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht und vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Sachverhalten hat die Beklagte hier gerade keine so genannten verleihfreien Zeiten zu Lasten des Klägers auf dessen Arbeitszeitkonto berücksichtigt. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum „fest“ an den Flughafen überlassen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und ihrem Kunden konnte die entleihende Flughafengesellschaft über den Kläger jedenfalls im Umfang seiner vertraglich geschuldeten Mindestarbeitszeit uneingeschränkt verfügen. Seitens der Beklagten bestand keine Möglichkeit, den Kläger in Zeiten, in denen er vom Kunden nicht eingesetzt wurde, anderweitig zu verleihen. Damit handelt es sich bei den Minusstunden aus den Monaten Mai und Juni 2015 gerade nicht um verleihfreie Zeiten. Die Beklagte verlagert durch die Einstellung solcher Minusstunden in das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht unzulässigerweise das ihr grundsätzlich zukommende Beschäftigungsrisiko auf den Kläger, sondern es realisiert sich vielmehr lediglich das allgemeine Beschäftigungsrisiko im Betrieb des Entleihers, das gerade durch die Regelungen des Arbeitszeitkontos aufgefangen werden soll. Der Kläger ist demgemäß bei diesen Minusstunden in gleicher Weise betroffen, wie die Stammbelegschaft des Entleihers, für die bei entsprechender Vereinbarung eine Einstellung solcher Minusstunden in Arbeitszeitkonten rechtlich unbedenklich wäre.
Praxishinweis:
Durch die tarifliche Arbeitszeitkontenregelung in § 4 MTV BZA entsteht auch keine unverhältnismäßige Belastung des Klägers, weil der Tarifvertrag keine Begrenzung im Bereich der Minusstunden vorsieht. Zwar könnte danach bei einem „fest“ verliehenen Arbeitnehmer und entsprechend geringem Einsatz dieses Arbeitnehmers durch den Entleiher über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Minussaldo auf dem Arbeitszeitkonto entstehen. Dennoch ist dies nach Auffassung des LAG Köln unbedenklich, da das Konto im fortbestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4.4 MTV BZA spätestens nach 12 Monaten auf Null gesetzt wird bzw. bei Ausscheiden des Arbeitnehmers Minusstunden nur bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers sowie bei einer außerordentlichen Kündigung im begrenzten Umfang von 35 Stunden berücksichtigt werden.
Urteil des LAG Köln vom 17.01.2018, Az.: 3 Sa 831/16