Leistungsanspruch in der Krankheitskostenversicherung wegen Aufwendungen für Heilbehandlungen
LG Dortmund, 30.11.2017, 2 S 10/17
Einem Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung kann ein Anspruch auf Ersatz einer ärztlich verordneten und durchgeführten manuellen Therapie und Krankengymnastik zustehen, wenn eine (hier: stillschweigende) Vereinbarung über die Vergütung zustande gekommen ist. Ein Leistungsanspruch in der Krankheitskostenvollversicherung setzt nach § 1 (1) a) MBKK den Anfall von Aufwendungen für Heilbehandlungen voraus. Aufwendungen entstehen durch das Eingehen von Verbindlichkeiten. Der Versicherer ist zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die dem Versicherungsnehmer zur Erfüllung von berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Bei konkludenten Willenserklärungen findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, sondern in einer Handlung, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgenwillen zulässt, z.B. durch die Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung und/oder die widerspruchslose Fortsetzung eines Vertrages nach Bekanntgabe der Bedingungen.
Urteil des LG Dortmund vom 30.11.2017, Az.: 2 S 10/17
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LG Dortmund, 30.11.2017, 2 S 10/17