Leistung von Rufbereitschaftsdiensten bei Zugehörigkeit zum Berufsbild durch Direktionsrecht gedeckt
Leistung von Rufbereitschaftsdiensten bei Zugehörigkeit zum Berufsbild durch Direktionsrecht gedeckt
Sofern das Berufsbild des betreffenden Arbeitnehmers die Leistung von Rufbereitschaftsdiensten beinhaltet, ist deren Anordnung grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers im Sinne des § 106 GewO umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die Rufbereitschaft nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2021, 3 Sa 28/21
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