Krankengeldzuschuss für Arbeitnehmer
Tarifvertraglicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss für Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2017, 2 Sa 95/17
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des Deutschen Roten Kreuzes, der den DRK-Reform-Tarifvertrag (ReformTV) anwendet, gestanden haben, haben keinen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss aus § 25 ReformTV. Der Anspruch richtet sich vielmehr nach § 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages (TVÜ DRK). Wenn der Arbeitgeber in einem Vorprozess, in dem um Tariflohndifferenzansprüche auf Basis einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den DRK-ReformTV gestritten wurde, eine Erklärung zum Verzicht auf die Rüge des Eingreifens von Ausschlussfristen abgegeben hat, ist davon auch ein möglicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss erfasst, da er bei langanhaltender Krankheit an Stelle des Entgeltanspruchs tritt.
Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.11.2017, Az.: 2 Sa 95/17
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2017, 2 Sa 95/17