Beweiserleichterung bei Nachschlüsseldiebstahl
Die Beweiserleichterung bei einem Nachschlüsseldiebstahl
OLG Dresden, 01.02.2018, 4 U 1642/17
Auch ein Nachschlüsseldiebstahl kann in erleichterter Form bewiesen werden. Der Versicherungsnehmer genügt insoweit seiner Beweislast schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde. Da allgemein die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, genügt es, dass die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen die versicherte wahrscheinlicher ist.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Dresden, 01.02.2018, 4 U 1642/17
Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Er hat behauptet, am 06.02.2013 sei es in seinem Haus zu einem Einbruchsdiebstahl gekommen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht abgelehnt, das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehen weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat entschieden, dass dem Kläger aufgrund des behaupteten Schadenereignisses vom 06.02.2013 kein Anspruch gegenüber der Beklagten aus der Hausratversicherung (§ 3 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen VHB 2008) zusteht. Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Aus Sicht des Senats hat der Kläger nicht den erforderlichen Beweis für einen versicherten Einbruchsdiebstahl nicht erbracht. Der Kläger sei als Versicherungsnehmer für den versicherten Einbruchsdiebstahl darlegungs- und beweispflichtig. Er genüge seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlege und nachweise, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen. Da im konkreten Fall keine Einbruchsspuren vorhanden waren, kommt nach Worten des OLG hier allenfalls ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht. Dessen Nachweis sei dem Kläger jedoch ebenfalls nicht gelungen. Nach Ansicht des OLG kann auch ein Nachschlüsseldiebstahl in erleichterter Form bewiesen werden. Der Versicherungsnehmer genüge insoweit seiner Beweislast schon dann, wenn er konkrete Umstände beweise, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass ein Nachschlüssel benutzt worden sei. Hierfür reiche es aus, dass die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen die versicherte wahrscheinlicher sei. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Senat klar, dass hier keine ausreichenden Umstände feststellbar sind, die in der Gesamtschau den Schluss zulassen, dass die Verwendung eines richtigen Schlüssels unwahrscheinlich ist bzw. für die versicherte Möglichkeit des Nachschlüsseldiebstahls eine größere Wahrscheinlichkeit spricht. Denn den Polizeibeamten seien hier nur zwei von drei Originalschlüsseln ausgehändigt worden. Die Erklärung des Klägers bzw. seiner Ehefrau dazu, warum den ermittelnden Polizeibeamten am 06.02.2013 der dritte Originalschlüssel nicht übergeben worden sei, seien hier nicht plausibel bzw. glaubhaft. Daher sei die Verwendung eines richtigen Schlüssels gerade nicht unwahrscheinlich, und für die versicherte Möglichkeit eines Nachschlüsseldiebstahls spreche daher auch nicht die größere Wahrscheinlichkeit. Das OLG geht somit davon aus, dass der dritte Originalschlüssel bewusst von der Ehefrau des Klägers nicht vorgelegt worden und die Verwendung eines richtigen Schlüssels gerade nicht unwahrscheinlich ist. Die Berufung des Klägers habe daher offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Praxishinweis:
Der BGH hat bereits 1991 klargestellt, dass auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden kann (BGH, Urteil vom 09.01.1991 – IV ZR 15/90). Der Versicherungsnehmer muss zwar mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus dem versicherten Raum. Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen; dann hätte er den Vollbeweis erbracht. Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.1990 – IV ZR 151/89).
Beschluss des OLG Dresden vom 01.02.2018, Az.: 4 U 1642/17