Keine automatische Anrechnung von Zwischenverdienst
Keine automatische Anrechnung von Zwischenverdienst bei unwiderruflicher Freistellung
Ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages i.S.v. § 397 BGB oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages. In einer unwiderruflichen Freistellungserklärung liegt das Angebot, mit dem sich ein Kläger erkennbar dann einverstanden erklärt, wenn er der Arbeit fernbleibt. Eine Anrechnung von Zwischenverdienst bei erfolgter Freistellung findet nur bei vertraglicher Vereinbarung statt.
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LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021, 15 Sa 1194/20
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