Anspruch des schwerbehinderten Bewerbers auf Entschädigungszahlung
Anspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers auf Zahlung einer Entschädigung
Die im SGB IX bestimmte Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, mit denen kein individueller Anspruch bzw. kein individuelles Recht der jeweiligen schwerbehinderten Bewerber auf eine Einladung korrespondiert, auf den bzw. auf das diese rechtswirksam verzichten könnten. Dafür, dass der schwerbehinderte Bewerber keinen individuellen Anspruch bzw. kein individuelles Recht auf eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat, spricht schon der Wortlaut von § 82 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 165 Satz 3 SGB IX n.F. unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der Bestimmung. Dies findet seine Bestätigung auch in der Gesetzeshistorie.
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BAG, 26.11.2020, 8 AZR 59/20
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