Kein Anspruch auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung bei arglistiger Täuschung
Kein Anspruch auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung bei arglistiger Täuschung
Ein Anspruch eines Versicherten auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung besteht nicht, wenn dieser die Versicherung bei Antragstellung im Hinblick auf deren Abschluss arglistig getäuscht hat. Dies ist zu bejahen, da der Versicherte die Frage im Antragsformular, ob „dauerhafte Beeinträchtigungen, Erkrankungen oder Störungen der Psyche (z. B. Depressionen, Angstzustände, Essstörungen, Suizidversuche)“ bestehen oder er in den letzten zehn Jahren „beraten, untersucht oder behandelt“ wurde, durch die Nichtangabe einer psychischen Beeinträchtigung in Form der Diagnose einer PTBS, aufgrund derer eine Krankschreibung erfolgte, objektiv falsch beantwortet hat. Gleiches gilt für die Frage, ob in den letzten fünf Jahren „Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus“ stattgefunden haben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Versicherte bei Zweifeln an der Auslegung dieser Frage, den anderen Fragen entnehmen kann, dass der Versicherer auch an bei übrigen Krankheitsbildern zurückliegenden und abgeschlossenen Zeiträumen Interesse hat. Eine Behandlung, die eine Überweisung zum MRT und eine einmonatige Krankschreibung zur Folge hat, stellt sich nicht als belanglos dar, so dass dies bei Antragstellung nicht verschwiegen werden darf.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 10.10.2023, 4 U 789/23
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