Kein Anspruch auf eine Dankesformel im Arbeitszeugnis
Kein Anspruch auf eine Dankesformel im Arbeitszeugnis
Das Urteil beschäftigt sich mit dem Thema: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankes- und Wunschformel bei qualifiziertem Arbeitszeugnis
Ein Arbeitnehmer hat hinsichtlich eines qualifizierten Arbeitszeugnisses keinen unmittelbaren Anspruch aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO auf eine Dankes- und Wunschformel. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, hat in diesem Zusammenhang eine höhere Bewertung zu erfahren als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel. Dies gilt auch für Zeugnisse mit einer weit überdurchschnittlichen Bewertung. Es besteht jedoch eine unmittelbare Bindungspflicht des Arbeitgebers an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses.
Von den in diesem enthaltenen Wissenserklärungen des Arbeitgebers zum Verhalten oder zur Leistung des Arbeitnehmers kann er sich, auch gemäß dem Rechtsgedanken des Maßregelungsverbots nach § 612a BGB, lediglich dann abwenden, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Zeugnisteile grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus abzuändern. Gleiches gilt auch für eine erteilte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis bei Erteilung des (berichtigten) Zeugnisses nicht mehr besteht, hat keine Auswirkung auf die Anwendung des Maßregelungsverbotes.
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LAG Niedersachsen, 12.07.2022, 10 Sa 1217/21
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