Invaliditätsbemessung bei einer distalen Radiusfraktur mit Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenkes
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OLG Naumburg, 27.10.2016, 41 U 17/16
In der Unfallversicherung ist bei einer distalen Radiusfraktur, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenkes führt, für eine Invaliditätsbemessung nach der Gliedertaxe nicht auf den Wert der Hand, sondern den Wert für den Unterarm abzustellen.
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kapitalinvaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung. Nach vorangegangenem Antrag des Klägers auf Abschluss einer Familienversicherung übersandte ihm die Beklagte im Jahr 2002 einen entsprechenden Versicherungsschein über eine Familienversicherung, die für ihn auch einen Unfallversicherungsschutz beinhaltete. Auf einen Änderungsantrag des Klägers vom 20.01.2005 wurde ab Februar 2005 eine dynamische Unfallversicherung mit jährlichem Zuwachs von 5 % bei einer Invaliditätsgrundsumme von 40.000 Euro vereinbart. Am 02.11.2012 erlitt der Kläger während seiner Arbeit einen Unfall, als er von der Ladefläche eines Lkw-Anhängers etwa 2 m in die Tiefe stürzte. Neben anderen Verletzungen trug er eine distale Radiustrümmerfraktur am linken Arm unter Beteiligung des Handgelenkes sowie eine Bandverletzung (zwischen Kahnbein und Mondbein der Handwurzel) davon. Auf Grund von Komplikationen im Heilungsverlauf wurde zunächst am 15.04.2013 das zuvor eingebrachte Osteosynthesematerial operativ am linken Handgelenk entfernt und im Rahmen einer weiteren Operation am 02.06.2013 eine Denervierung geschädigter Nerven sowie die Versteifung des linken Handgelenks vorgenommen. Die Beeinträchtigungen schätzte der als Sachverständiger von der Beklagten beauftragte Dr. D. als Invalidität mit 6/20 Handwert ein. Hierauf aufbauend bezifferte die Beklagte Invaliditätsansprüche des Klägers mit Schreiben vom 30.09.2014 nach der Gliedertaxe und gelangte bei einem aufgerundeten Invaliditätsgrad von 17 % bezogen auf die Invaliditäts-Grundsumme von 44.500 Euro zu einem Betrag von insgesamt 7.565 Euro. Der Kläger hat behauptet, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 % laufe dies angesichts einer vereinbarten Progression von 500 % auf 130 % der Invaliditätssumme (44.500 Euro) und damit auf einen Anspruch in Höhe von 57.850 Euro hinaus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat geurteilt, dass das Landgericht zu Recht nicht auf die Gliedertaxe in ihrer ursprünglichen Fassung mit der Formulierung „Hand im Handgelenk“ abgestellt hat. Zur Begründung macht der Senat zunächst deutlich, dass für die Anwendung der AUB 94/88 mit ihrer ursprünglichen Begrifflichkeit „Hand im Handgelenk“ im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung bereits deshalb kein Raum mehr ist, weil die AUB 2008 anlässlich der Vertragsänderung im März 2008 wirksam einbezogen worden sind. Hinsichtlich der betroffenen Unfallverletzung stellt der Senat klar, dass das Landgericht jedoch nach der Gliedertaxe fehlerhaft nicht auf den Wert des Unterarms, sondern auf den Wert für die Hand abgestellt hat. Hierbei sei es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Versteifung des Handgelenks als maßgeblichen Invaliditätsschaden ansieht. Aus Sicht des Senats ist allerdings die Invalidität für den gegenständlichen Unfall nicht nach dem Hand-, sondern dem Unterarmwert der Gliedertaxe zu bestimmen. Hierbei überzeuge die Ansicht nicht, das Handgelenk sei, wie sein Name quasi schon nahelege, zur Hand zu zählen. Handgelenk seien Hand sind keineswegs gleichbedeutend. Nach Ansicht des Senats geht die Bedeutung des Handgelenks vielmehr von seinem Wortlaut und von seiner körperlichen Funktion über die Bedeutung der Hand hinaus. Es stelle das Bindeglied zwischen Hand und Oberarm dar. Entscheidend müsse daher danach sein, dass die ursprüngliche Unfallverletzung als Radialbruch im Unterarm und nicht in der Hand lokalisiert gewesen sei. Die Versteifungsfolge gehe damit auf eine Verletzung, die ihren Sitz im Unterarm hatte, zurück. Da das Landgericht darüber hinaus die Einwände des Klägers gegen den von Dr. D. in seinem vorprozessualen Gutachten bestimmten Invaliditätsgrad verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen und unberücksichtigt gelassen habe, hat das OLG die Sache an des Landgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Das OLG Naumburg nimmt hier zur Begründung auch auf das Urteil des BGH vom 01.04,2015 – IV ZR 104/13 – Bezug, das Invaliditätsleistungen wegen einer Schulterverletzung zum Gegenstand hat. Danach ist es ausgehend von der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei der Begrifflichkeit Oberarm keineswegs eindeutig, dass damit auch Verletzungen im Schultergelenkbereich mit einbezogen sein sollen. Deshalb müsse die Invalidität in einem solchen Falle nicht nach der Gliedertaxe, sondern unabhängig hiervon nach den anderen Körperteilen bemessen werden.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Naumburg, 27.10.2016, 41 U 17/16
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