Hausratversicherung und Einbruchsdiebstahl
Eintrittspflicht der Hausratversicherung bei einem Einbruchs- bzw. Einsteigediebstahlt
Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchs in die Wohnung über die Wohnungseingangstür ist nicht gelungen, wenn nicht feststeht, dass Kratzspuren an der Falle und am Türrahmen einen Manipulationsversuch an der Tür aufzeigen, der geeignet wäre, den doppelt ausgeschlossenen Schließmechanismus zu überwinden. Bleibt die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Einbruchdiebstahls ergibt.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
KG Berlin, 03.04.2018, 6 U 131/16
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