fristloser Kündigung für Arbeitnehmer
Beanstandungsfreie Tätigkeit von 49 Jahren fällt bei fristloser Kündigung für Arbeitnehmer entscheidend ins Gewicht
LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017, 5 Sa 49/17
Zwar rechtfertigt auch eine besonders lange Betriebszugehörigkeit nicht, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht oder sich genesungswidrig verhält. Aber es wird ein erhebliches Bestandsschutzinteresse begründet. Ist der Arbeitnehmer bereits seit 49 Jahren bei der Arbeitgeberin (mit Ausnahme der Bundeswehrzeit) durchgehend und beanstandungsfrei beschäftigt, tritt ihr Interesse, das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung zu beenden, zurück. An der Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Schichtführer eine Vorbildfunktion für zwei Mitarbeiter hat.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2017, Az.: 5 Sa 49/17
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LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017, 5 Sa 49/17