Ermittlung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung
OLG Frankfurt am Main, 07.12.2017, 6 U 204/16
Nach § 9 Abs. 2 ArbEG kommt es für die Bemessung der Arbeitnehmererfindervergütung insbesondere auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung an. Hat ein ausschließlich für den eigenen Konzern tätiges Forschungs- und Entwicklungsunternehmen eine Diensterfindung seines Arbeitnehmers unbeschränkt in Anspruch genommen, entspricht der für die Ermittlung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung maßgebliche Erfindungswert nicht dem – an Hand der kalkulierten Entwicklungskosten zuzüglich eines Aufschlags („Mark up“) – konzerninternen Abgabepreis für die Übertragung der Erfindung auf ein anderes Konzernunternehmen. Der Erfindungswert ist vielmehr auf der Grundlage der einzelnen Verwertungshandlungen zu bestimmen, die die konzernangehörigen Unternehmen hinsichtlich der Diensterfindung vorgenommen haben.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.12.2017, Az.: 6 U 204/16
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OLG Frankfurt am Main, 07.12.2017, 6 U 204/16