Erklärung eines Versicherungsnehmers
Auslegung der Erklärung eines Versicherungsnehmers
OLG Dresden, 18.12.2017, 4 W 1024/17
Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, mit der er eine „Aussetzung“ der Versicherungsprämie beantragt, stellt kein auf eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gerichtetes Freistellungsverlangen dar. Der Inhalt einer solchen Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, einem bloßen Antrag auf „Aussetzung“ kann regelmäßig nicht der Wille des Versicherungsnehmers entnommen werden, auch nur zeitweilig auf den ihm eingeräumten Versicherungsschutz zu verzichten. Hat der Versicherungsnehmer mithin bei entsprechender Auslegung seines Schreibens in keinem Fall erklärt, dass für den Zeitraum der Beitragsaussetzung kein Versicherungsschutz bestehen soll, liegt in einem Nachtrag des Versicherers, der u.a. die Regelung enthielt „bis zum Änderungstermin besteht kein bzw. eventuell nur eingeschränkter Versicherungsschutz“, eine Abweichung i.S.v. § 5 VVG vor.
Beschluss des OLG Dresden vom 18.12.2017, Az.: 4 W 1024/17
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OLG Dresden, 18.12.2017, 4 W 1024/17