Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für Sturmschäden
Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für Sturmschäden
OLG Hamm, 25.09.2017, 6 U 191/15
Der Gebäudeversicherer ist auch für solche Sturmschäden eintrittspflichtig, die erst einige Tage nach dem versicherten Sturmereignis eintreten, etwa weil ein vom Sturm entwurzelter Baum mit zeitlicher Verzögerung auf ein Gebäude stürzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss die entsprechende Regelung in den VGB 88 über den Eintritt des Versicherungsfalls dahin versteht, dass jedenfalls dann, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen, ein versicherter Sturmschaden vorliegtvor.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Hamm, 25.09.2017, 6 U 191/15
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 1991 eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch u.a. Sturm/Hagel für das Wohngebäude A-Straße 1 in E. Grundlage sind der Versicherungsschein vom 22.05.1992 und die VGB 88, die u.a. folgende Regelungen enthalten: „“§ 8 Sturm; Hagel 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. … 2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen, b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft, c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen“. Am 28.02.2010 herrschte auf und im Bereich des Grundstücks A-Straße 1 in E Wind mit einer Stärke von 8. Am 06.03.2010 stürzte ein Baum, der auf einem Nachbargrundstück stand, auf das versicherte Gebäude. Die Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers, die X Versicherung, zahlte an den Kläger 18.583,09 Euro. Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden. Mit Schreiben vom 24.03.2010 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung der streitigen Reparaturkosten sowie die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten vom 12.06.2010 behauptet, Ursache der Schädigung der Wurzeln und des Umsturzes des Baumes sei der Sturm vom 28.02.2010. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 17.758,87 Euro stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die Gutachterkosten in Höhe von 2.185,80 Euro zu Unrecht abgewiesen. Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht für die Schadensposition Dach nur einen Betrag in Höhe von 3.697 Euro brutto zugesprochen. Weiterhin hat der Kläger vorgetragen, das Landgericht habe zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 1.842,45 Euro für Malerarbeiten nicht anerkannt.
Entscheidungsanalyse:
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat geurteilt, dass die Berufung des Klägers in Höhe von 3.108,12 Euro begründet ist. Zur Begründung führt der Senat zunächst aus, dass ein Versicherungsfall i.S.d. § 8 Nr. 2b) VGB 88 hier vorliegt und dass dem Kläger insoweit ein Anspruch auf Ersatz der durch den Sturm verursachten Schäden zusteht. Denn unstrittig habe einige Tage vor dem Umstürzen des Baumes eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 und damit ein Sturm i.S.d. Bedingungen geherrscht. Der Senat ist zudem der Überzeugung, dass der Sturm den später umgestürzten Baum auch entwurzelt und damit dazu geführt hat, dass der Baum auf das Haus des Klägers fiel. Dass dies nicht zeitlich unmittelbar nach dem Sturm geschah, sondern dass der Baum, der aufgrund des Sturms seine Standfestigkeit verloren hatte, erst um einige Tage zeitverzögert auf das Dach des versicherten Gebäudes fiel und den Gebäudeschaden herbeiführte, ändert aus Sicht des OLG nichts daran, dass der Baum ursächlich durch den Sturm auf das Flachdach des Hauses geworfen wurde. Nach Auffassung des Senats versteht nämlich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung in § 8 Nr. 2b VGB 88 dahin, dass jedenfalls dann, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen, ein versicherter Sturmschaden vorliegt. Nicht maßgeblich sei, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden, wenn jedenfalls zwischen das Kausalereignis „Sturm“ und den Erfolg „auf das Gebäude geworfen werden“ keine weitere Ursache trete , d.h. wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses sei. Bezogen auf den konkreten Fall stellt das OLG klar, dass für das Umstürzen des Baumes nach dem Ergebnis des Sachverständigen-Gutachtens Z nicht ein weiteres Naturereignis verantwortlich war. Das Umstürzen habe vielmehr auf den unmittelbaren Auswirkungen des sechs Tage zurückliegenden Sturms beruht. Aus sei kein weiteres Ereignis als Auslöser für das Umfallen des Baumes dazwischengetreten.
Praxishinweis:
Zur Frage der Unmittelbarkeit des Gebäudeschadens weist das OLG Hamm hier auch auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe hin. Danach ist die Unmittelbarkeit einer Einwirkung zu bejahen, wenn zwischen Kausalereignis (Sturm) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 – 12 U 251/04). Zudem sei es zum Nachweis eines Sturmschadens nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht werde. Außerdem verweist das OLG Hamm hier auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 10.02.2010 – 5 U 278/09 -. Danach ist eine „unmittelbare Einwirkung des Sturms“ i.S.d. § 8 Nr. 2a VGB 88 dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht.
Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2017, Az.: 6 U 191/15