Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie nunmehr imstande ist, ihren letzten Beruf in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszuüben. Ist von einer vollständigen Genesung und beruflicher Wiedereingliederung des Versicherungsnehmers auszugehen, muss der Versicherung in seiner Nachprüfungsmitteilung nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherungsnehmer ursprünglich nicht ausführen konnte und jetzt wieder ausführen kann. Aus der Beseitigung der Selbstbindung des Versicherers im Wege des Nachprüfungsverfahrens folgt, dass die frühere Leistungspflicht des Versicherers mit der Beendigung der Vergleichstätigkeit nicht wieder auflebt, der Versicherte vielmehr – will er wiederum Leistungen erhalten – einen neuen Leistungsantrag stellen muss.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Brandenburg, 15.07.2020, 11 U 91/19
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