Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung
Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht nur ausreichend unterrichten, sondern ihr auch genügend Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das Gesetzt enthält seit Einführung der Unwirksamkeitsfolge hinsichtlich der Stellungnahmefristen eine planwidrige Regelungslücke. Diese ist durch eine analoge Anwendung von § 102 Abs. 2 BetrVG zu schließen. Daher muss die Schwerbehindertenvertretung etwaige Bedenken gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung spätestens innerhalb einer Woche mitteilen; solche gegen eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung unverzüglich, damit spätestens innerhalb von drei Tagen. Der Arbeitgeber hat keine Pflicht zur ausdrücklichen Fristsetzung.
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BAG vom 13.12.2018, Az.: 2 AZR 378/18
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