Berücksichtigung der Konfession bei Einstellung
Berücksichtigung der Konfession bei Einstellung
Die Rechtmäßigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung hängt vom objektiv überprüfbaren Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit ab. Einer solcher Zusammenhang kann entweder in der Art dieser Tätigkeit liegen, z.B. wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden sind. Oder er kann sich aus den Umständen ihrer Ausübung ergeben, z.B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen. Die berufliche Anforderung muss angesichts des Ethos der Kirche oder Organisation „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein. Staatliche Gerichte dürfen festzustellen, ob diese drei Kriterien in Anbetracht des betreffenden Ethos im Einzelfall erfüllt sind.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG vom 25.10.2018, Az.: 8 AZR 501/14
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