Berechnung eines brandbedingten Mietausfallschadens
Berechnung eines brandbedingten Mietausfallschadens
Ein brandbedingter Mietausfallschaden ist nach § 252 BGB abstrakt zu berechnen, da bei einem Kaufmann die Gewinnerzielung dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist zu erwarten, dass der Vermieter bei Zahlung der Zeitwertentschädigung das Gebäude wiederherstellt und die Räumlichkeiten – wie vor dem Brand – vermietet.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 27.03.2019, IV ZR 10/18
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verzuges des beklagten Feuerversicherers mit Entschädigungsleistungen nach einem Brand, bei dem das versicherte Büro- und Verwaltungsgebäude am 14.03.2004 erheblich beschädigt wurde. Die Klägerin hatte einen Teil des Gebäudes vor dem Brand selbst genutzt und weitere Räume jeweils bis Ende 2009 mit einer Verlängerungsoption von weiteren fünf Jahren an zwei Gesellschaften vermietet. Beide Mieterinnen stellten die Mietzahlungen kurze Zeit nach dem Brand ein. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Ersatz ihres verzugsbedingten Mietausfallschadens für das Jahr 2012 in Höhe von 85.200 Euro nebst Zinsen, den sie auf der Grundlage der bis zum Brand von ihren Mieterinnen geleisteten Mieten berechnet. Das Landgericht hat der Klage – mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, indem es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt hat. Indem das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Wiederherstellung des Gebäudes und eine Anschlussnutzung wie vor dem Brandschaden zu erwarten gewesen seien und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine solche Nutzung nicht erfolgt wäre, hat es aus Sicht des Senats wesentlichen Vortrag der Beklagten übergangen. Der Senat erläutert, dass ein brandbedingter Mietausfallschaden nach § 252 BGB abstrakt zu berechnen ist, da bei einem Kaufmann die Gewinnerzielung dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei zu erwarten, dass der Vermieter bei Zahlung der Zeitwertentschädigung das Gebäude wiederherstellt und die Räumlichkeiten – wie vor dem Brand – vermiete. Der BGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
Praxishinweis:
Der BGH hat bereits 2013 klargestellt, dass der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungskosten nach § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87 voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat (BGH, Urteil vom 19.06.2013 – IV ZR 228/12).
Beschluss des BGH vom 27.03.2019, Az.: IV ZR 10/18
Wenn Sie Fragen zur Berechnung eines brandbedingten Mietausfallschadens haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.