Beobachtung eines Arbeitnehmers durch Detektive
Beobachtung eines Arbeitnehmers durch Detektive
Lässt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne einen konkreten Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Detektive über mehrere Tage hinweg mittels der Anfertigung von Fotos beobachten ohne zuvor andere verfügbare Erkenntnisquellen vor Anordnung der Überwachung auszuschöpfen, ist in diesem Verhalten eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers zu sehen, die ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Eine derartige vom Arbeitgeber veranlasste Beobachtung kann für den Arbeitnehmer im Einzelfall zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 KSchG führen, so dass das Gericht dieses auf entsprechenden Antrag hin aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen hat.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020, 9 Sa 584/20
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