Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung unwirksam
Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung unwirksam
In einer Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung einer Prämienanpassung ist die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln. Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht erforderlich ist, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert überschritten wurde. Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Überschreitung des geltenden Faktors begründet.
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OLG Köln, 28.01.2020, 9 U 138/19
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der im Jahr 1982 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife A, B und C. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder D und sodann durch den Treuhänder Dipl.-Math. E erteilt. Die Beklagte teilte dem Kläger die Erhöhung zum 01.01.2013 mit Schreiben aus November 2012 nebst Anlagen mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2018 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. In der dem Kläger am 08.02.2019 zugestellten Klageerwiderung hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2014, zum 01.01.2015, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 hat der Kläger seinen „Feststellungsantrag zu 1) insoweit für erledigt erklärt, als nicht die Beitragserhöhungen in den Tarifen C und F zum 01.01.2013 betroffen sind.“ Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26.04.2019 widersprochen. Das Landgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet erachtet und abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 9. Zivilsenat des OLG Köln hat geurteilt, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen A und B zum 01.01.2014 und im Tarif A zum 01.01.2015 für die Jahre 2014 und 2015 bis zum 01.04.2019 nicht formell wirksam waren. Der Kläger habe zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien in Höhe von 3.588,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2019. Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer, wenn bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zustimmt. Nach Auffassung des Senats liegen diese Voraussetzungen hier vor. Denn die Beklagte habe für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen schlüssig dargelegt, dass eine nicht nur vorübergehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage vorliege. Sie habe schlüssig vorgetragen, dass die auslösenden Faktoren jeweils über dem in § 12b Abs. 2 VAG a.F., § 155 Abs. 3 VAG vorgeschriebenen Wert von 10 % lagen. Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bezogen auf den konkreten Fall stellt das OLG klar, dass die von der Beklagten vorgelegten Begründungsschreiben zu den Tarifen A und B nebst Anlagen für die Jahre 2014 und 2015 – anders als die Schreiben im Tarif A für die Jahre 2017 und 2018 – nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG genügen. Zweck des Begründungserfordernisses in § 203 Abs. 5 VVG sei es, dass der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden solle, die Gründe für die Vertragsänderung zu verstehen, nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen. Nach Aufassung des Senats ist es erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind. Die Benennung der Rechnungsgrundlage müsse auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Hingegen sei die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des so genannten auslösenden Faktors nicht erforderlich. Aus Sicht des OLG ist es auch nicht erforderlich, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert überschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösender Faktor (z. B. § 8 b MB/KK: Versicherungsleistungen über 5 %). Es genüge vielmehr, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Überschreitung des geltenden Faktors begründet (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18). Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung des Klägers teilweise Erfolg hat.
Praxishinweis:
Mit dem hier besprochenen Urteil nimmt das OLG Köln zu der umstrittenen Frage Stellung, welche Anforderungen an eine Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG bei einer Prämienerhöhung zu stellen sind. Einigkeit besteht nach Worten des Senats, dass der Versicherer nicht von sich aus detailliert die gesamte der Anpassung zugrundeliegende Kalkulation offenlegen muss. Nicht geboten ist daher insbesondere die Überlassung der Unterlagen, die dem Treuhänder bei seiner Prüfung vorlagen. Das OLG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage abzuwarten bleibt.
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