Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung
Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung
Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll. Die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 15.07.2020, IV ZR 4/19
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