Begriff des Ersatzruhetags nach dem Arbeitszeitgesetz
Begriff des Ersatzruhetags nach dem Arbeitszeitgesetz
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbzG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass der Ersatzruhetag, der nach der Vorschrift Arbeitnehmern zu gewähren ist, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, an einem Werktag im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr liegen muss. Dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Regelung und der Systematik. Dafür, dass ein Ersatzruhetag i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG an einem Werktag von 0.00 bis 24.00 Uhr zu gewähren ist, sprechen auch die Gesetzesmaterialien, nach denen jeder Arbeitnehmer aus Gründen des Arbeitsschutzes wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche haben und seine Tätigkeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ausgeglichen werden soll.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019, 6 Sa 55/19
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