Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung
Vorzeitige Beendigung des Amts der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn kein Unterschreiten der für ihre Wahl notwendigen Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit vorliegt. Mit diesem sog. Schwellenwert wird sichergestellt, dass bei einer hinreichenden Zahl derjenigen Beschäftigten, deren spezifischen Interessen und Belangen die Bildung der Schwerbehindertenvertretung dient, eine solche gebildet werden kann.
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BAG, 19.10.2022, 7 ABR 27/21
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